Seit 2022 kann die qualifizierte Psychotherapie über die Grundversicherung abgerechnet werden, sofern die Behandlung auf ärztliche Anordnung erfolgt.
Seit 1. Juli 2022 können psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit entsprechender Qualifikation ihre Leistungen über die Grundversicherung abrechnen, sofern die Behandlung auf ärztliche Anordnung erfolgt. Ziel des Modellwechsels ist es, den Zugang zur Psychotherapie für Patientinnen und Patienten zu verbessern und Versorgungslücken zu schliessen.
Um eine durchgehende Therapie sicherzustellen, bestehen zwei mögliche Anordnungs-Schienen:
1. Psychotherapie regulär angeordnet
Auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinderpsychiatrie und -psychotherapie oder in Kinder- und Jugendmedizin oder eines Arztes oder einer Ärztin mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM) der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (Art. 11b, Abs. a, KLV). Diese Anordnungsschiene (A) umfasst 15 Therapiesitzungen.
Spätestens nach der 15. Psychotherapiesitzung tauscht sich der psychologische Psychotherapeut und die erstanordnende Ärztin aus, wenn er eine Verlängerung der Therapie als notwendig ansieht. Es erfolgt, wenn die Ärztin die Einschätzung teilt, eine weitere Anordnung von maximal 15 Sitzungen.
Vor der 30. Sitzung informiert der psychologische Psychotherapeut oder der Patient die erst anordnende Ärztin, falls eine Fortsetzung der Behandlung als notwendig erachtet wird. Um eine Fortführung der Behandlung zu beantragen, ist zusätzlich eine Beurteilung eines Facharztes für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie des vertrauensärztlichen Dienstes der Krankenkasse nötig.
2. Psychotherapie bei Krisenintervention oder Kurztherapien
Bei Leistungen zur Krisenintervention oder Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation zu verwenden (Art. 11b, Abs. b, KLV). Über diese Anordnungsschiene (B) dürfen ÄrztInnen aller Fachrichtungen anordnen. Wenn beispielsweise OnkologInnen die Diagnose einer Krebserkrankung stellen und die PatientInnen dadurch in eine Lebenskrise geraten, können die OnkologInnen eine Psychotherapie anordnen. Diese Anordnung gilt jedoch für höchstens 10 Therapiesitzungen. Soll die begonnene Therapie weitergeführt werden, muss eine reguläre Anordnung folgen. Beim Hausarztmodell wird vorausgesetzt, dass die Patientin oder der Patient bei einem gesundheitlichen Problem immer zuerst ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt konsultiert. Wenn ein anderer anordnungsbefugter Arzt die Anordnung ausstellt, dann muss in diesen Fällen vor der Behandlung der Hausarzt sein Einverständnis erklären.
Weiterführende Materialien